Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 9 U 139/06 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Hannover, 23.05.2006 - S 22 U 183/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 9 U 139/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 9 U 139/06
Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R m.w.N.), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden (Primärschaden) oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (vgl. BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 - Rdnr 12, zitiert nach juris).
Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig; auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - m.w.N.).
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R m.w.N.).
- BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54
Versorgungsanspruch wegen
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2010 - L 9 U 139/06
Danach sind ursächlich und rechtserheblich nur solche Ursachen für den Eintritt des Erfolges, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; welche Ursache wesentlich ist, ist aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolges bzw. des Gesundheitsschadens abzuleiten (BSGE 1, 72, 76).